POZ und POS


Die Abkürzung POZ steht für Point of Sale ohne Zahlungsgarantie. Es handelte sich dabei um ein spezielles Abrechnungssystem für die Bezahlung mit Kreditkarten und EC-Karten. Die Bezahlung wurde dabei direkt am Ort des Verkaufs, also im jeweiligen Geschäft durchgeführt. Dabei wurde die Liquidität des jeweiligen Kunden jedoch nicht geprüft. Seit 2006 werden keine POZ mehr eingesetzt.

Vergleich zum Point of Sale

Das Einkaufen bzw. Bezahlen mit Karte wird mittlerweile nur noch an sogenannten POS-Terminals (Point of Sale) durchgeführt. Dabei wies der POZ einige Parallelen zum POS auf. Bei beiden Systemen wird die Karte direkt an einem Terminal durchgeführt. Bei POZ wurden dabei POZ-Terminals verwendet. Die Karte wird dabei entweder direkt in das Terminal gesteckt oder durch einen Schlitz gezogen. Dabei liest das Terminal die Bankverbindung des Kunden ein. Anschließend online eine Sperrabfrage durchgeführt. Dadurch soll vermieden werden, dass gestohlene Karten missbräuchlich zum Bezahlen eingesetzt werden. Verläuft die Abfrage negativ, druckt das Terminal einen Zahlungsbeleg aus, welcher vom Inhaber der Karte eigenhändig unterschrieben werden muss. Der Kunde identifizierte sich beim POZ alleinig durch seine Unterschrift. Die Eingabe einer PIN war dabei nicht vorgesehen. Der Zahlungsempfänger reichte dann in bestimmten Abständen die Zahlungsbelege ein, woraufhin dann die Auszahlung durch die jeweilige Zahlstelle veranlasst wurde.

Form des Lastschriftverfahrens

Genau genommen handelte es sich bei der Zahlung am POZ-Terminal um eine besondere Form des Lastschriftverfahrens. Da eine solche Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen werden kann, handelt es sich im Gegensatz zum Point of Sale allerdings rechtlich gesehen um kein unwiderrufliches Zahlungsversprechen. Daraus ergibt sich, dass wie beim Einzugsermächtigungsverfahren, das Risiko vom Lastschrifteinreicher getragen wird. Dies ist immer der Händler, der ein POZ-System einsetzt. Aus diesem Grunde boten POZ-Terminals für den Händler eine wesentlich geringere Zahlungssicherheit. Um diese etwas zu kompensieren, wurden dem Händler bei einer nicht eingelösten Lastschrift der Name und die Anschrift des jeweiligen Kunden mitgeteilt. Dabei handelt es sich nicht um einen Verstoß gegen das Bankgeheimnis, da der Kunde mit seiner Unterschrift auf dem Kassenbeleg die Erlaubnis zur Herausgabe seiner Daten erteilt, falls die Lastschrift nicht eingelöst werden kann.

Ablösung durch POS

Aufgrund des großen Aufwandes und der Unsicherheit für den Gläubiger wurden die POZ-Terminals bereits im Jahre 2006 eingestellt. Die heute eingesetzten POS-Terminals können neben einer Sperrabfrage auch prüfen, ob eine ausreichende Liquidität vorhanden ist. Zudem handelt es sich bei jedem Einsatz am POS um ein echtes Zahlungsversprechen. Kann die Zahlung nicht durchgeführt werden, weil die Liquidität nicht ausreicht, so handelt es sich rechtlich gesehen um einen Eingehungsbetrug seitens des Kunden.